Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
verkündet von der Generalversammlung der Vereinten Nationen
am 10. Dezember 1948
Präambel
Da die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Familie
innenwohnenden Würde und ihrer gleichen und unveräußerlichen Rechte
die Grundlage der Freiheit, der Gerechtigkeit und des Freidens in der
Welt bildet,
da Verkennung und Missachtung der Menschenrechte zu Akten der
Barbarei führten, die das Gewissen der Menschheit tief verletzt haben,
und da die Schaffung einer Welt, in der den Menschen, frei von Furcht
und Not, Rede- und Glaubensfreiheit zuteil wird, als das höchste Bestre-
ben der Menschheit verkündet worden ist,
da es wesentlich ist, die Menschenrechte durch die Herrschaft des
Rechtes zu schützen, damit der Mensch nicht zum aufstand gegen Ty-
rannei und Unterdrückung als letztem Mittel gezwungen wird,
da es wesentlich ist, die Entwicklung freundschafftlicher Beziehungen
zwischen den Nationen zu fördern,
da die Völker der Vereinten Nationen in der Satzung ihren Glauben
an die grundlegenden Menschenrechte, an die Würde und den Wert
der menschlichen Person und an die Gleichberechtigung von Mann und
Frau erneut bekräftigt und beschlossen haben, den sozialen Fortschritt
und bessere Lebensbedingungen bei größerer Freiheit zu fördern,
da die Mitgliedsstaaten sich verpflichtet haben, in Zusammenarbeit
mit den Vereinten Nationen die allgemeine Achtung und Verwirkli-
chung der Menschenrechte und Grundfreiheiten durchzusetzen,
da eine gemeinsame Auffassung über diese Rechte und Freiheiten von
größter Wichtigkeit ist,
verkündet die Generalversammlung
die vorliegende Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als das von
allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal, damit je-
der Einzelne und alle Organe der Gesellschaft sich diese Erklärung stets
gegenwärtig halten und sich bemühen, durch Unterricht und Erziehung
die Achtung dieser Rechte und Freiheiten zu fördern und durch fort-
schreitende maßnahmen im nationalen und internationalen Bereich ihre
allgemeine und tatsächliche Anerkennung und Verwirklichung bei der
Bevölkerung sowohl der Mitgliedsstaaten wie der ihrer Oberhoheit un-
terstehenden Gebiete zu gewährleisten.
Art. 1 [Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit]
Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren.
Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Gei-
ste der Brüderlichkeit begegnen.
Art. 2 [Verbot der Diskriminierung]
1. Jeder Mensch hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten
Rechte und Freiheiten, ohne irgendeine Unterscheidung, wie etwa
nach Rasse, Farbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer und
sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, nach
Eigentum, Geburt oder sonstigen Umständen.
2. Weiter darf keine Unterscheidung gemacht werden auf Grund der
politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder
Gebietes, dem eine Person angehört, ohne Rücksicht darauf, ob es
unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung be-
sitzt oder irgendeiner anderen Beschränkung seiner Souveränität un-
terworfen ist.
Art. 3 [Recht auf Leben und Freiheit]
Jeder Mensch hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der
Person.
Art. 4 [Verbot der Sklaverei und des Sklavenhandels]
Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden;
Sklaverei und Sklavenhandel sind in allen Formen verboten.
Art. 5 [Verbot der Folter]
Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder er-
niedrigender Behandlung oder Strafe Unterworfen werden.
Art. 6 [Anerkennung als Rechtsperson]
Jeder Mensch hat überall Anspruch auf Anerkennung als Rechtsperson.
Art. 7 [Gleichheit vor dem Gesetz]
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unter-
schied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben An-
spruch auf den gleichen Schutz gegen jede unterschiedliche Behandlung,
welche die vorliegende Erklärung verletzen würde, und gegen jede Auf-
reizung zu einer derartigen unterschiedlichen Behandlung.
Art. 8 [Anspruch auf Rechtsschutz]
Jeder Mensch hat Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz vor den zu-
ständigen innerstaatlichen Gerichten gegen alle Handlungen, die seine
ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grund-
rechte verletzen.
Art. 9 [Schutz vor Verhaftung und Ausweisung]
Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des
Landes verwiesen werden.
Art. 10 [Anspruch auf rechtliches Gehör]
Jeder Mensch hat in voller Gleichberechtigung Anspruch auf ein der
Billigkeit entsprechendes und öffentliches Verfahren vor einem unab-
hängigen und unparteiischen Gericht, das über seine Rechte und Ver-
pflichtungen oder aber über irgendeine gegen ihn erhobene strafrecht-
liche Beschuldigung zu entscheiden hat.
Art. 11 [Quis censetur innocens; nulla poena sine lege]
1. Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, ist so
lange als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld in einem öffentlichen
Verfahren, in dem alle für seine Verteidigung nötigen Vorraussetzun-
gen gewährleistet waren, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.
2. Niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt
werden, die im Zeitpunkt, da sie erfolgte, auf Grund des nationalen
oder internationalen Rechts nicht strafbar war. Desgleichen kann
keine schwerere Strafe verhängt werden als die, welche im Zeitpunkt
der Begehung der strafbaren Handlung anwendbar war.
Art. 12 [Freiheitssphäre des Einzelnen]
Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Fa-
milie, sein heim oder seinen Briefwechsel noch Angriffen auf seine Ehre
und seinen Beruf ausgesetzt werden. Jeder Mensch hat Anspruch auf
rechtlichen Schutz gegen derartige Eingriffe oder Anschläge.
Art. 13 [Freizügigkeit und Auswanderungsfreiheit]
1. Jeder Mensch hat das Recht auf Freizügigkeit und freie Wahl seines
Wohnsitzes innerhalb eines Staates.
2. Jeder Mensch hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen,
zu verlassen sowie in sein Land zurückzukehren.
Art. 14 [Asylrecht]
1. Jeder Mensch hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgungen
Asyl zu suchen und zu genießen.
2. Dieses Recht kann jedoch im Falle seiner Verfolgung wegen nicht-
politischer Verbrechen oder wegen Handlungen, die gegen die Ziele
und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen, nicht in Anspruch
genommen werden.
Art. 15 [Recht auf Staatsangehörigkeit]
1. Jeder Mensch hat Anspruch auf Staatsangehörigkeit.
2. Niemand darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch
ihm das Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln.
Art. 16 [Freiheit der Eheschließung, Schutz der Familie]
1. Heiratsfähige Frauen und Männer haben ohne Beschränkung durch
Rasse, Staatsbürgerschaft oder Religion das Recht, eine Ehe zu schlie-
ßen und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung,
während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte.
2. Die Ehe darf nur auf Grund der freien und vollen Willenseinigung
der zukünftigen Ehegatten geschlossen werden.
3. Die Familie ist die natürliche und grundlegende Einheit der Gesell-
schaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.
Art. 17 [Gewährleistung des Eigentums]
1. Jeder Mensch hat allein oder in der Gemeinschaft mit anderen Recht
auf Eigentum.
2. Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.
Art. 18 [Gewissens- und Religionsfreiheit]
Jeder Mensch hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religions-
freiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder seine
Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder
seine Überzeugung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, in der Öf-
fentlichkeit oder privat, durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst oder
Vollziehung von Riten zu bekunden.
Art. 19 [Meinungs- und Informationsfreiheit]
Jeder Mensch hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht
umfasst die Freiheit, Meinungen unangefochten anzuhängen und Infor-
mationen und Ideen mit allen Verständigungsmitteln ohne Rücksicht
auf Grenzen zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.
Art. 20 [Versammlungs- und Vereinsfreiheit]
1. Jeder Mensch hat das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfrei-
heit zu friedlichen Zwecken.
2. Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.
Art. 21 [Allgemeines, gleiches Wahlrecht]
1. Jeder Mensch hat das Recht, an der Leitung öffentlicher Angelegen-
heiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter
teilzunehmen.
2. Jeder Mensch hat unter gleichen Bedingungen das Recht auf Zulas-
sung zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande.
3. Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öf-
fentlichen Gewalt; dieser Wille muss durch periodische und unver-
fälschte Wahlen mit allgemeinem und gleichem Wahlrecht bei gehei-
mer Stimmabgabe oder in einem gleichwertigen freien Wahlverfah-
ren zum Ausdruck kommen.
Art. 22 [Soziale Sicherheit]
Jeder Mensch hat als Mitglied der Gesellschaft Recht auf soziale Sicher-
heit; er hat Anspruch darauf, durch innerstatliche Maßnahmen und in-
ternationale Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der Organisation
und der Hilfsmittel jedes Staates in den Genuss der für seine Würde und
die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlichen wirtschaft-
lichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen.
Art. 23 [Recht auf Arbeit und gleichen Lohn, Koalitionsfreiheit]
1. Jeder Mensch hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf an-
gemessene und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz
gegen Arbeitslosigkeit.
2. Alle Menschen haben ohne jede unterschiedliche Behandlung das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.
3. Jeder Mensch, der arbeitet, hat das Recht auf angemessene und
befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der mensch-
lichen Würde entsprechende Existenz sichert und die, wenn nötig,
durch andere soziale Schutzmaßnahmen zu ergänzen ist.
4. Jeder Mensch hat das Recht, zum Schutze seiner Interessen Berufs-
vereinigungen zu bilden oder solchen beizutreten.
Art. 24 [Erholung und Freizeit]
Jeder Mensch hat Anspruch auf Erholung und Freizeit sowie auf eine
vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und auf periodischen, bezahlten
Urlaub.
Art. 25 [Soziale Betreuung]
1. Jeder Mensch hat Anspruch auf eine Lebenshaltung, die seine und die
seiner Familie Gesundheit und Wohlbefinden einschließlich Nahrung,
Kleidung, Wohnung, ärztlicher Betreuung und der notwendigen
Leistungen der sozialen Fürsorge gewährleistet; er hat das Recht auf
Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invaliditat, Ver-
witwung, Alter oder von anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel
durch unverschuldete Umstände.
2. Mutter und Kind haben Anspruch auf besondere Hilfe und Unter-
stützung. Alle Kinder, eheliche und uneheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz.
Art. 26 [Kulturelle Betreuung, Elternrecht]
1. Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung. Der Unterricht muss wenig-stens in den Elementar- und Grundschulen unentgeltlich sein. Der
Elementarunterricht ist obligatorisch. Fachlicher und beruflicher UN-
terricht soll allgemein zugänglich sein; die höheren Studien sollen allen
nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Leistungen in gleicher Weise
offenstehen.
2. Die Ausbildung soll die volle Entfaltung der menschlichen Persön-lichkeit und die Stärkung der Achtung der Menschenrechte und
Grundfreiheiten zum Ziele haben. Sie soll Verständnis, Duldsamkeit
und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder
religiösen Gruppen fördern und die Tätigkeit der Vereinten Nationen
zur Aufrechterhaltung des Friedens begünstigen.
3. In erster Linie haben die Eltern das Recht, die Art der ihren Kindern
zuteil werdenden Bildung zu bestimmen.
Art. 27 [Freiheit des Kulturlebens]
1. Jeder Mensch hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft
frei teilzunehmen, sich der Künste zu erfreuen und am wissenschaft-
lichen Fortschritt und dessen Wohltaten teilzuhaben.
2. Jeder Mensch hat das Recht auf Schutz der moralischen und mate-
riellen Interessen, die sich aus jeder wissenschaftlichen, literarischen
oder künstlerischen Produktion ergeben, deren Urheber er ist.
Art. 28 [Angemessene Sozial- und Internationalordnung]
Jeder Mensch hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ord-
nung, in welcher die in der vorliegenden Erklärung angeführten Rechte
und Freiheiten voll verwirklicht werden können.
Art. 29 [Grundpflichten]
1. Jeder Mensch hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein
die freie und volle Entwicklung seiner Persönlichkeit möglich ist.
2. Jeder Mensch ist in Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den
Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem
Zwecke vorsieht, um die Anerkennung und Achtung der Rechte und
Freiheiten der anderen zu gewährleisten und den gerechten Anforde-
rungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und der allgemeinen
Wohlfahrt in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen.
3. Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den
Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden.
Keine Bestimmung der vorliegenden Erklärung darf so ausgelegt werden, dass sich daraus für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht ergibt, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, welche auf die Vernichtung der in dieser Erklärung angeführten Rechte und Freiheiten abzielen.